(1) Ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 dürfen Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler, wie Bühnen-, Film-, Rundfunk- und Fernsehkünstler sowie Musiker, oder als Sportler aus ihrer im anderen Vertragsstaat persönlich ausgeübten Tätigkeit bezieht, im anderen Staat besteuert werden.
(2) Fließen Einkünfte aus einer von einem Künstler oder Sportler in dieser Eigenschaft persönlich ausgeübten Tätigkeit nicht dem Künstler oder Sportler selbst, sondern einer anderen Person zu, so dürfen diese Einkünfte ungeachtet der Artikel 7, 14 und 15 in dem Vertragsstaat besteuert werden, in dem der Künstler oder Sportler seine Tätigkeit ausübt.
(3) Ungeachtet der Absätze 1 und 2 sind Einkünfte eines Künstlers oder Sportlers, die dieser aus seiner in Absatz 1 angeführten und nicht auf Gewinn gerichteten Tätigkeit im Rahmen eines zwischen den Regierungen der Vertragsstaaten vereinbarten Kultur- oder Sportaustauschprogramms bezieht, von der Besteuerung in dem Vertragsstaat ausgenommen, in dem diese Tätigkeit ausgeübt wird.
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