(1) Die Inhaber eines in Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Grades sind berechtigt, diesen Grad im jeweils anderen Staat zu führen.
(2) Die Grade sind jeweils in der verliehenen Form zu führen. Abkürzungen sind in der festgelegten, andernfalls in der im Herkunftsstaat üblichen Form zu führen.
(3) Die in Österreich mit dem Studienabschluss verliehenen Grade in Humanmedizin (Dr. med.univ.) und Zahnmedizin (Dr. med. dent.) dürfen in Deutschland nur mit vollständigem fachlichen Zusatz geführt werden.
(4) Berufsrechtliche Regelungen zur Führung geschützter Berufsbezeichnungen bleiben unberührt.
(5) Die Berechtigung zur Führung eines Grades im jeweils anderen Staat umfasst nicht das Recht zur Berufsausübung (effectus civilis).
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