(1) Jede Vertragspartei tut ihr Möglichstes, um ihre Gesetze, Rechtsvorschriften, Verfahren sowie internationale Vereinbarungen, die die Wirksamkeit dieses Abkommens beeinflussen können, unverzüglich zu veröffentlichen oder diese in anderer Form öffentlich zugänglich zu machen.
(2) Jede Vertragspartei beantwortet unverzüglich spezielle Fragen und stellt der anderen Vertragspartei auf Verlangen Informationen über in Absatz 1 genannte Angelegenheiten zur Verfügung.
(3) Von keiner Vertragspartei darf verlangt werden, über bestimmte Investoren oder Investitionen Informationen, deren Bekanntgabe die Gesetzesvollstreckung behindern oder gegen die Gesetze und Rechtsvorschriften zum Schutz der Vertraulichkeit verstoßen würde, zu beschaffen oder Zugang zu diesen zu gewähren.
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