(1) Streitigkeiten über Investitionen zwischen einer Vertragspartei und einem Investor der anderen Vertragspartei im Zusammenhang mit derartigen Investitionen im Hoheitsgebiet der letztgenannten Vertragspartei sind freundschaftlich beizulegen.
Artikel 13 ist anwendbar.
(2) Kann die Streitigkeit nicht auf diese Weise beigelegt werden, kann sie der Investor wahlweise zur Entscheidung unterbreiten:
a) den zuständigen Gerichten oder Verwaltungsgerichten der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei;
b) gemäß einem anwendbaren, vorher vereinbarten Streitbeilegungsverfahren oder
c) in Übereinstimmung mit diesem Artikel:
i) dem Internationalen Zentrum zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten („das Zentrum“), das auf Grund des Übereinkommens zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten („ICSID Konvention“) eingerichtet wurde, sofern sowohl die Vertragspartei des Investors als auch die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei Mitglied der ICSID Konvention sind;
ii) einem Ad-hoc-Schiedsgericht, das, sofern die Streitparteien nicht etwas anderes vereinbaren, auf Grund der Schiedsregeln der Kommission der Vereinten Nationen für Internationales Handelsrecht („UNCITRAL“) eingerichtet wird.
(3) Eine Streitigkeit kann gemäß Absatz 2c 90 Tage nach dem Zeitpunkt, zu dem die an der Streitigkeit beteiligte Vertragspartei von dieser Absicht in Kenntnis gesetzt wurde, zur Entscheidung unterbreitet werden.
(4) Jede Vertragspartei erklärt hiermit ihre uneingeschränkte Zustimmung, eine Investitionsstreitigkeit einem internationalen Schiedsverfahren zu unterwerfen. Eine Streitigkeit kann jedoch nicht einem internationalen Schiedsverfahren unterworfen werden, wenn ein örtliches Gericht einer Vertragspartei über die Streitigkeit entschieden hat.
(5) Beschließt der Investor, den Fall einem Schiedsverfahren zu unterwerfen, so stimmt die als Gastland fungierende Vertragspartei zu, nicht die Erschöpfung innerstaatlicher Streitbeilegungsverfahren zu verlangen.
(6) Eine Vertragspartei macht nicht als Einwand, Gegenforderung, Aufrechnung oder aus einem anderen Grund geltend, dass eine Entschädigung oder andere Form von Schadenersatz bezüglich des gesamten behaupteten Schadens oder eines Teiles davon auf Grund einer Schadloshaltung, Garantie oder eines Versicherungsvertrages geleistet wurde oder geleistet wird.
(7) Ein gemäß diesem Artikel eingerichtetes Gericht entscheidet über die Streitigkeit in Übereinstimmung mit diesem Abkommen und den Rechtsvorschriften, auf die sich die Streitparteien einigen. In Ermangelung einer derartigen Vereinbarung wendet es die Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei sowie die anwendbaren Regeln und Grundsätze des Völkerrechts an.
(8) Strittige Angelegenheiten gemäß Artikel 9 werden in Ermangelung einer anderen Vereinbarung in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der an der Streitigkeit beteiligten Vertragspartei, den Rechtsvorschriften über die Genehmigung oder Vereinbarung und den anwendbaren Regeln des Völkerrechts geregelt.
(9) Schiedsurteile, die einen Zuspruch von Zinsen beinhalten können, sind für die Streitparteien endgültig und bindend. Jede Vertragspartei sorgt für die wirksame Vollstreckung von Schiedsurteilen, die in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften zu erfolgen hat.
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