Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Republik Österreich und den Vereinigten Arabischen Emiraten über die Förderung und den Schutz von Investitionen haben die unterzeichneten Bevollmächtigten folgende Erklärungen, die als integraler Bestandteil dieses Abkommens zu betrachten sind, vereinbart:
Im Hinblick auf Artikel 1 Abs. 1c bedeutet der Begriff Regierung in Bezug auf die Vereinigten Arabischen Emirate:
1. die Bundesregierung,
2. die lokalen Regierungen,
3. Kommunalbehörden,
4. staatliche Stellen,
5. Stiftungen,
6. Fonds,
7. Finanzeinrichtungen wie die Abu Dhabi Investitionsbehörde, die Zentralbank der Vereinigten Arabischen Emirate, der Abu Dhabi Entwicklungsfonds, die Abu Dhabi Investitionsgesellschaft und die Internationale Erdölinvestitionsgesellschaft sowie jede sonstige Einrichtung, die direkt oder indirekt im Eigentum der Regierung der Vereinigten Arabischen Emirate steht.
GESCHEHEN zu Dubai, am 17. Juni 2001, in zwei Urschriften, in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Text gleichermaßen authentisch ist. Im Falle unterschiedlicher Auslegung geht der englische Text vor.
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