(1) Jede Vertragspartei gewährleistet Investoren der anderen Vertragspartei ohne ungebührliche Verzögerung den freien Transfer in frei konvertierbarer Währung von im Zusammenhang mit einer Investition stehenden Zahlungen, insbesondere, aber nicht ausschließlich,
a) des Kapitals und zusätzlicher Beträge zur Aufrechterhaltung oder Erweiterung der Investition;
b) der Beträge, die zur Abdeckung von Ausgaben im Zusammenhang mit der Verwaltung der Investition bestimmt sind;
c) der Erträge;
d) der Rückzahlung von Darlehen;
e) der Erlöse im Falle vollständiger oder teilweiser Liquidation oder Veräußerung der Investition;
f) der Entschädigungzahlung für Enteignung, Schaden oder Verlust oder
g) der Zahlungen auf Grund einer Streitbeilegung.
(2) Die Zahlungen gemäß diesem Artikel erfolgen zu dem am Tage des Transfers am Markt geltenden Wechselkurs.
(3) Die Wechselkurse werden entsprechend den Notierungen an den Börsen bzw. in Ermangelung solcher Notierungen auf Grund der Spotgeschäfte, die im Rahmen des jeweiligen Bankensystems durchgeführt werden, im Hoheitsgebiet der jeweiligen Vertragspartei festgelegt.
(4) Der Begriff „ohne ungebührliche Verzögerung“ bezeichnet den für die Erfüllung der notwendigen Formalitäten bei Transferzahlungen üblicherweise erforderlichen Zeitraum. Dieser Zeitraum beginnt mit dem Tag, an dem der Antrag auf Transferzahlung gestellt wird, und darf zwei Monate keinesfalls überschreiten.
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