(1) Investitionen von Investoren jeder der Vertragsparteien dürfen im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei nicht enteignet, verstaatlicht oder irgendeiner Maßnahme mit gleicher Wirkung unterworfen werden (im Folgenden als Enteignung bezeichnet), ausgenommen für einen öffentlichen Zweck, auf Grund eines rechtmäßigen Verfahrens und gegen umgehende, angemessene und wirksame Entschädigung.
(2) Diese Entschädigung muss dem gerechten Marktwert der enteigneten Investition unmittelbar vor dem Zeitpunkt, zu dem die Enteignung erfolgt ist, entsprechen. Der gerechte Marktwert wird keine Wertänderung berücksichtigen, die eintrat, da die Enteignung früher öffentlich bekannt wurde. Die Entschädigung wird unverzüglich bezahlt. Falls sich die Zahlung der Entschädigung verzögert, hat die Entschädigung Zinsen vom Zeitpunkt der Enteignung bis zum Zeitpunkt der Zahlung zum vorherrschenden handelsüblichen Zinssatz zu umfassen. Die Entschädigung hat tatsächlich verwertbar und in einer frei konvertierbaren Währung frei transferierbar zu sein. Bei der Enteignung oder vor dem Zeitpunkt der Enteignung muss in geeigneter Weise Vorkehrung für die Festsetzung und Leistung dieser Entschädigung getroffen werden.
(3) Um Zweifel auszuschließen: Enteignet eine Vertragspartei die Vermögenswerte einer Gesellschaft, die in einem Teil ihres Hoheitsgebietes auf Grund der geltenden Gesetze registriert oder geschaffen wurde, und an welcher ein Investor der anderen Vertragspartei Anteilsrechte besitzt, so wendet sie die Bestimmungen des Absatzes 1 dieses Artikels dergestalt an, dass die angemessene in diesem Absatz vorgesehene Entschädigung dieser Investoren im Ausmaß ihres Anteils an den enteigneten Vermögenswerten sichergestellt wird.
(4) Dem Investor steht das Recht zu, die Rechtmäßigkeit der Enteignung durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, überprüfen zu lassen.
(5) Dem Investor steht das Recht zu, die Höhe und die Zahlungsmodalitäten der Entschädigung entweder durch die zuständigen Organe der Vertragspartei, welche die Enteignung veranlasst hat, oder durch ein internationales Schiedsgericht gemäß Artikel 9 dieses Abkommens überprüfen zu lassen.
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