(1) Jede Vertragspartei gewährt Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen eine nicht weniger günstige Behandlung als die, die sie ihren eigenen Investoren und deren Investitionen oder Investoren jedes Drittstaates und deren Investitionen gewährt.
(2) Die Bestimmungen des Absatzes 1 sind nicht dahin gehend auszulegen, dass sie eine Vertragspartei verpflichten, den Investoren der anderen Vertragspartei und deren Investitionen den gegenwärtigen oder künftigen Vorteil jeder Behandlung, Präferenz oder jedes Privileges einzuräumen, welcher sich ergibt aus
a) jeder Zollunion, jedem gemeinsamen Markt, jeder Freihandelszone oder Zugehörigkeit zu einer Wirtschaftsgemeinschaft oder einem multilateralem Abkommen über Investitionen;
b) jedem internationalen Abkommen, jeder zwischenstaatlichen Vereinbarung oder jeder innerstaatlichen Gesetzgebung über die Besteuerung.
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