(1) Jede Vertragspartei fördert so weit wie möglich in ihrem Hoheitsgebiet Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei, lässt diese Investitionen in Übereinstimmung mit ihren Rechtsvorschriften zu und gewährt diesen Investitionen in jedem Fall eine gerechte und billige Behandlung.
(2) Gemäß Artikel 1 Absatz 1 zugelassene Investitionen und deren Erträge genießen den vollen Schutz dieses Abkommens. Gleiches gilt, unbeschadet der Bestimmungen des Absatzes 1, im Falle einer Wiederveranlagung solcher Erträge auch für deren Erträge. Die rechtliche Erweiterung, Veränderung oder Umwandlung einer Investition erfolgt in Übereinstimmung mit der Gesetzgebung der betreffenden Vertragspartei.
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