Für die Zwecke dieses Abkommens
(1) umfasst der Begriff „Investition“ alle Vermögenswerte, und insbesondere, aber nicht ausschließlich:
a) Eigentum an beweglichen und unbeweglichen Sachen sowie jegliche sonstige dingliche Rechte, wie Hypotheken, Zurückbehaltungsrechte, Pfandrechte, Nutzungsrechte und ähnliche Rechte;
b) Anteilsrechte und andere Arten von Beteiligungen an Unternehmen;
c) Ansprüche auf Geld, das übergeben wurde, um einen wirtschaftlichen Wert zu schaffen, oder Ansprüche auf jede Leistung, die einen wirtschaftlichen Wert hat;
d) geistige und gewerbliche Schutzrechte, wie sie in den im Rahmen der Weltorganisation für Geistiges Eigentum abgeschlossenen multilateralen Abkommen definiert wurden, einschließlich, aber nicht beschränkt auf Urheberrechte, Handelsmarken, Erfinderpatente, gewerbliche Modelle sowie technische Verfahren, Know-how, Handelsgeheimnisse, Handelsnamen und Goodwill;
e) Konzessionen, die in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Verordnungen der betreffenden Vertragspartei erteilt werden, einschließlich von Konzessionen für die Aufsuchung, Gewinnung und Ausbeutung von Naturschätzen.
(2) bezeichnet der Begriff „Investor“
a) in Bezug auf die Republik Österreich: natürliche Personen, die Staatsangehörige der Republik Österreich sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;
b) in Bezug auf die Republik der Philippinen: Personen, die Staatsangehörige der Philippinen im Sinne deren Verfassung sind und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigen;
c) in Bezug auf die Republik Österreich: jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften der Republik Österreich geschaffen wurde, ihren Sitz im Hoheitsgebiet der Republik Österreich hat und im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei eine Investition tätigt sowie jede juristische Person oder Personengesellschaft, die in Übereinstimmung mit den Rechtsvorschriften einer der Vertragsparteien oder eines dritten Staates geschaffen wurde und in der der oben genannte Investor tatsächliche Kontrolle ausübt;
d) in Bezug auf die Republik der Philippinen: juristische Personen, einschließlich Gesellschaften, Zusammenschlüsse von Gesellschaften, Handelsgesellschaften und anderer Organisationen, die auf Grund der Gesetze der Republik der Philippinen registriert oder jedenfalls ordnungsgemäß errichtet sind und tatsächlich eine Geschäftstätigkeit ausüben, und ihren Hauptsitz auf dem Hoheitsgebiet der Republik der Philippinen haben, wo das tatsächliche Management erfolgt, sowie im Ausland errichtete Gesellschaften, die von philippinischen Staatsangehörigen tatsächlich kontrolliert werden und auf Grund philippinischer Gesetze als geschäftlich Tätige registriert sind.
(3) bezeichnet der Begriff „Erträge“ diejenigen Beträge, die eine Investition erbringt, und insbesondere, aber nicht ausschließlich, Gewinne, Zinsen, Kapitalzuwächse, Dividenden, Tantiemen, Lizenzgebühren und andere Entgelte;
(4) bezeichnet der Begriff „Hoheitsgebiet“ in Hinblick auf jede Vertragspartei das Gebiet unter ihrer Hoheitsgewalt einschließlich der ausschließlichen ökonomischen Zone und des Kontinentalshelfs, über die jede Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihrem nationalen Recht und mit dem Völkerrecht souveräne Rechte oder Zuständigkeit ausübt.
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