(1) Jede Vertragspartei fördert und lässt Investitionen von Investoren der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit ihren Gesetzen und Rechtsvorschriften zu.
(2) Jede Änderung der Art und Weise, in der Vermögenswerte investiert oder reinvestiert werden, beeinträchtigt nicht ihre Eigenschaft als Investition, vorausgesetzt, dass eine derartige Änderung in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheitsgebiet die Investition getätigt wurde, erfolgt.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise