Vorwort
Artikel 1
Art. 1
(1) In Wolfurt werden auf österreichischem Gebiet nebeneinander liegende Grenzabfertigungsstellen betreffend die Straßengüterabfertigung errichtet.
(2) Im Sinne von Artikel 4 Absatz 1 des Abkommens vom 2. September 1963 ist die schweizerische Grenzabfertigungsstelle der Gemeinde Au (St.Gallen) zugeordnet.
Artikel 2
Art. 2
(1) Die Zone für die Grenzabfertigung umfasst
a) die von den Bediensteten der beteiligten Staaten gemeinschaftlich benützten Anlagen, und zwar
- den Amtsplatz (LKW-Stauraum), die Brückenwaage, die Rampen am Zoll- und am Inselgebäude (Am Güterbahnhof, Senderstrasse 30, A-6960 Wolfurt-Bahnhof). Das Gelände umfasst die Grundstücksnummer 727 in der Katastralgemeinde Wolfurt.
- die im Bereich der Zollgebäude errichteten Parkplätze;
b) die den schweizerischen Bediensteten zur alleinigen Benützung überlassenen Räume mit den Nummern 28-30, 10 und 37 im Zollamt Wolfurt;
c) die definierte Transitstrecke von Wolfurt (AT) nach Au (CH):
Zollamt Wolfurt (AT) bis Dornbirn-Nord über Dornbirn-Süd bis Lustenau nach Au (CH).
(2) Die betrieblichen Abläufe werden von den beteiligten Verwaltungen in gegenseitigem Einvernehmen festgelegt.
Artikel 3
Art. 3
(1) Diese Vereinbarung unterliegt im Einklang mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften der Genehmigung der Vertragsstaaten und tritt am ersten Tag des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Unterzeichnung vorgenommen wurde, in Kraft.
(2) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann von jedem der vertragschließenden Teile schriftlich auf diplomatischem Wege gekündigt werden. Die Vereinbarung tritt sechs Monate nach Eingang der Kündigung bei den anderen Vertragsparteien außer Kraft.
GESCHEHEN in Wien, in zweifacher Urschrift in deutscher Sprache, am 21. August 2003.