BundesrechtInternationale VerträgeÜbereinkommen über die biologische Vielfalt – ProtokollArt. 11

Art. 11VERFAHREN BEI LEBENDEN VERÄNDERTEN ORGANISMEN, DIE ZUR UNMITTELBAREN VERWENDUNG ALS LEBENS- ODER FUTTERMITTEL ODER ZUR VERARBEITUNG VORGESEHEN SIND

In Kraft seit 11. September 2003
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