Das Kommando ist berechtigt, Funksende- und Empfangseinrichtungen aufzubauen und zu betreiben. Dies gilt auch für andere Satellitensysteme, um die entsprechenden Punkte innerhalb des Staatsgebietes miteinander und mit anderen entsprechenden NATO-Kommanden für offizielle Zwecke zu verbinden. Die Fernmeldedienste haben gemäß der internationalen Fernmeldekonvention CCIR und den Bestimmungen des Frequenznutzungsplanes zu arbeiten. Die Arbeitsfrequenzen dieser Stationen sind in Zusammenarbeit mit der Regierung festzulegen und durch das Kommando dem IFRB mitzuteilen.
Das Kommando hat auf dem Staatsgebiet uneingeschränktes Recht, Fernmeldeeinrichtungen zu betreiben, einschließlich Satelliten, mobile und Handfunkgeräte, Telefone, Telegrafen, Fax und andere Fernmeldemittel und das Recht, die notwendigen Einrichtungen zur Aufrechterhaltung dieser Fernmeldeverbindungen mit und unter den Einrichtungen des Kommandos und den Unterkünften aufzubauen, einschließlich das Legen von Kabeln und Erdleitungen sowie die Errichtung von festen und beweglichen Funk- Sende- Empfangs- und Umsetzerstationen für offizielle Verwendung.
Verbindungen mit den örtlichen Telegraphen-, Telephon- und Telexsystemen dürfen nur nach Konsultationen und in Absprache mit den zuständigen Institutionen hergestellt werden. Für die Benutzung der örtlichen Telegraphen-, Telephon- und Telexsysteme werden die üblichen Gebühren verrechnet.
Das Kommando darf über seine eigenen Einrichtungen Vorkehrungen für die Verteilung und den Transport von privater Post, für die und von den Angehörigen des Kommandos treffen. Die Regierung ist über die Art dieser Vorkehrungen zu informieren und darf diese nicht behindern und keine Zensur über die Post des Kommandos und dessen Angehörigen ausüben. Sollten die Postdienste für die Privatpost der Angehörigen des Kommandos auf Postanweisungen oder Pakete ausgedehnt werden, sind die Bedingungen, unter denen dies zulässig ist, mit der Regierung zu vereinbaren.
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