Das NATO Personal und dessen Familienangehörige, die mit ihnen im selben Haushalt leben, sind gemäß Artikel 10 des SOFA in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien von der Steuer befreit, vorausgesetzt, dass sie von den zuständigen Stellen eine entsprechende Bestätigung für diese Befreiung erhalten, ausgenommen die steuerlichen Verpflichtungen, die in Artikel 34 der Wiener Konvention vom 18. April 1961 erwähnt werden.
Die Mission ist von den in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien geltenden Steuerpflichten für gekaufte oder importierte Waren oder Dienstleistungen befreit, vorausgesetzt, diese sind für offizielle Verwendung vorgesehen. Waren dieser Art dürfen nicht an Dritte verkauft, an andere Personen zur Benutzung oder zur Miete oder in einer anderen Weise überlassen werden, ohne die vorherige Genehmigung von den zuständigen Körperschaften eingeholt zu haben, und die Zoll- und Steuerabgaben beglichen zu haben, wenn eine solche Genehmigung erteilt wurde.
Das Privileg der Steuerbefreiung gilt bis zur Beendigung der Mission eines NATO-Angehörigen.
Ein NATO-Angehöriger darf im Staatsgebiet keine wirtschaftliche oder berufliche Tätigkeit, die auf Gewinn ausgerichtet ist, ausüben.
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