1. COMARRC (als COMKFOR vorgesehen) ist für alle Informationstätigkeiten der NATO in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien verantwortlich.
2. Die öffentliche Informationstätigkeit der NATO (PI) ist mit dem Informationsministerium der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien zu koordinieren und in Zusammenarbeit mit dem Verteidigungsministerium, dem Innenministerium und dem Außenministerium zu gestalten. Als NATO POC für PI in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien für die Koordination der Informationspolitik dient das ARRC HQ (als KFOR HQ vorgesehen).
3. Größere Informationsveranstaltungen sind zu koordinieren, wenn sie stattfinden. Die Methode der Koordination der PI-Treffen ist zwischen dem Kommando und dem Informationsministerium abzusprechen.
4. Die NATO-PI-Tätigkeiten sind durch das NATO Press Information Center (PIC) durchzuführen. Dort sind Pressekonferenzen und Briefings abzuhalten, Presseaussendungen und Medienberichte herauszugeben und Medieneinrichtungen und Besuche zu in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien stationierten NATO Einheiten zu arrangieren.
5. Presseaussendungen, die sich auf NATO-Truppen in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien beziehen und vom PIC herausgegeben werden, sind der Presseagentur der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien (MIA) zur Übersetzung und weiteren Verteilung zu übergeben.
6. Das Kommando kann für Presse- und Informationstätigkeiten Hilfe vom Informationsministerium, vom Verteidigungsministerium, dem Innenministerium und dem Außenministerium anfordern.
7. Das NATO PIC hat alle örtlichen und ausländischen Journalisten, die über militärische Tätigkeiten der NATO in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien berichten, zu registrieren. Das Informationsministerium hat die örtlichen und ausländischen Journalisten, die über diese Tätigkeiten berichten, zu akkreditieren und Genehmigungen für Besuche der Grenzbereiche und von militärischen Übungsgebieten zu erteilen. Werden diese Einrichtungen und Bereiche von der NATO benutzt, so werden solche Genehmigungen für Besuche nur nach Konsultation mit dem Kommando erteilt.
8. Das Kommando darf in Zusammenarbeit mit dem Informationsministerium Informationen in Form von Broschüren, Filmen, Informationsblättern und Rundfunksendungen, die die Mission der NATO in der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien und ihren Beitrag zu Frieden und Stabilität in der Region unterstützen, herausgeben.
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