Nach den Gesetzen der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien können Staatsangehörige und Personen mit ständiger Aufenthaltsgenehmigung bei Bedarf als örtliche Bedienstete des Versorgungskommandos eingestellt werden.
Die Einstellungs- und Arbeitsbedingungen der örtlich eingestellten Mitarbeiter unterliegen Art. 9 Abs. 4 des Abkommens zwischen den Parteien des Nordatlantikvertrages über die Truppenstationierung (SOFA) vom 19. Juni 1951 sowie den Rechtsvorschriften der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien.
Die zuständigen Organe der FJRM verpflichten sich, auf Ersuchen des Versorgungskommandos die Einstellung qualifizierter örtlicher Bediensteter durch das Versorgungskommando zu ermöglichen und das Einstellungsverfahren einschließlich der entsprechenden Sicherheitsüberprüfungen so rasch wie möglich durchzuführen.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, mit der einzustellenden Person einen schriftlichen Arbeitsvertrag abzuschließen.
Bei der Festlegung des Gehalts hat der Arbeitgeber der Verpflichtung des Arbeitgebers zur Entrichtung von Steuern und anderen Pflichtbeiträgen nachzukommen.
Der Arbeitgeber ist dem Arbeitnehmer zur Vorlage einer jährlichen Aufstellung der gesamten an ihn im abgelaufenen Jahr erfolgten Gehaltsauszahlungen verpflichtet. Diese Aufstellung enthält auch Angaben über die von ihm entrichteten Steuern und Sozialbeiträge sowie über die Stellen und den Staat, an den solche Steuern und Abgaben entrichtet wurden.
Der Arbeitgeber ist verpflichtet, dem Arbeitnehmer innerhalb eines Monats nach Beendigung des Arbeitsvertrages eine solche Aufstellung zu übergeben.
Diese Kategorie von Beschäftigten ist entsprechend zu versichern; die Versicherungsbeiträge für sie sind nach den jeweils gültigen Vorschriften der FJRM über Beiträge zur Pensions-, Unfalls-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung zu entrichten.
Bürger der früheren Jugoslawischen Republik Mazedonien oder Personen mit Daueraufenthaltsgenehmigung für die frühere Jugoslawische Republik Mazedonien, die örtlich angestellt werden, sind nicht von der Steuer befreit. Der betreffende Arbeitnehmer ist selbst für die Begleichung der Steuer verantwortlich.
Örtlich angestellte Personen sind nicht von Zollabgaben befreit.
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