BundesrechtInternationale VerträgeSoziale Sicherheit – Kostenerstattung (Belgien)

Soziale Sicherheit – Kostenerstattung (Belgien)

In Kraft seit 01. August 2003
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1

(1) In dieser Vereinbarung bedeuten die Ausdrücke

1. „Verordnung“:

die Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 des Rates über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung;

2. „Durchführungsverordnung“:

die Verordnung (EWG) Nr. 574/72 des Rates über die Durchführung der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 über die Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige, die innerhalb der Gemeinschaft zu- und abwandern, in der zwischen den beiden Vertragsstaaten jeweils geltenden Fassung.

(2) In dieser Vereinbarung haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach der Verordnung und der Durchführungsverordnung oder, soweit diese nichts anderes bestimmen, den anzuwendenden Rechtsvorschriften zukommt.

Artikel 2

Art. 2

Abweichend von Artikel 93 Absätze 1 bis 4 der Durchführungsverordnung erstattet der zuständige belgische Träger die Kosten der Sachleistungen, die den in Österreich wohnenden Familienangehörigen eines Arbeitslosen, der Leistungen nach den belgischen Rechtsvorschriften bezieht, nach Artikel 25 Absatz 3 der Verordnung gewährt werden, auf der Grundlage des nach Artikel 94 der Durchführungsverordnung errechneten Pauschbetrages.

Artikel 3

Art. 3

Auf die Erstattung der in Artikel 105 Absatz 1 der Durchführungsverordnung genannten Kosten der verwaltungsmäßigen und ärztlichen Kontrolle wird zwischen den beiden Vertragsstaaten verzichtet.

Artikel 4

Art. 4

In jenen Fällen, in denen nach Artikel 2 eine Erstattung durch Pauschbeträge festgelegt ist, gilt der Träger des Wohnortes der in Betracht kommenden Person als zuständiger Träger.

Artikel 5

Art. 5

(1) Die Vertragsstaaten teilen einander schriftlich auf diplomatischem Wege das Vorliegen der innerstaatlich für das In-Kraft-Treten dieser Vereinbarung vorgesehenen Voraussetzungen mit. Die Vereinbarung tritt am ersten Tag des dritten Monats nach Erhalt der letzten dieser Mitteilungen in Kraft und wird mit 1. Jänner 1994 wirksam. Vor ihrem In-Kraft-Treten wird diese Vereinbarung vorläufig ab ihrer Unterzeichnung mit 1. Jänner 1994 angewendet.

(2) Bei Anstaltspflege in Österreich im Zeitraum vom 1. Jänner 1994 bis zum 31. Dezember 1996 erstattet der zuständige belgische Träger in Anwendung des Artikels 93 der Durchführungsverordnung anstelle der vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätze sowie der vorläufigen und endgültigen Zuschläge auf Grund des Beitrages der österreichischen Versicherungsträger an den Krankenanstalten-Zusammenarbeitsfonds (KRAZAF-Zuschlag) einen Pauschbetrag, der wie folgt zu berechnen ist:

Die für das in Betracht kommende Jahr anzuwendenden vorläufigen Pflegegebührenersätze sind mit jenem Hundertsatz zu erhöhen, der sich aus der Erhöhung oder Verminderung des vorläufigen Hundertsatzes des KRAZAF-Zuschlages um den Hundertsatz ergibt, der der Differenz zwischen den vorläufigen und endgültigen Pflegegebührenersätzen sowie den vorläufigen und endgültigen KRAZAF-Zuschlägen des zweitvorangegangenen Kalenderjahres entspricht.

(3) Diese Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit geschlossen. Jeder Vertragsstaat kann sie unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten vor Ablauf eines Kalenderjahres schriftlich kündigen. In diesem Falle tritt die Vereinbarung mit dem Ende dieses Kalenderjahres außer Kraft.

Geschehen zu Brüssel, am 3. Dezember 2001 in zwei Urschriften in deutscher, französischer und niederländischer Sprache, wobei die drei Texte in gleicher Weise authentisch sind.