(1) Gewinne, die ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, dürfen nur in diesem Vertragsstaat besteuert werden.
(2) Im Sinne dieses Artikels umfasst der Gewinn, den ein Unternehmen eines Vertragsstaats aus dem Betrieb von Seeschiffen oder Luftfahrzeugen im internationalen Verkehr erzielt, auch:
a) Gewinne aus der Vercharterung von voll ausgerüsteten oder leeren Seeschiffen oder Luftfahrzeugen;
b) Gewinne aus der Benutzung oder der Vermietung von Containern (einschließlich Anhängern und der mit dem Transport von Containern verbundenen Ausrüstungen), die für die Beförderung von Gütern oder Waren im internationalen Verkehr verwendet werden,
sofern diese Gewinne mit Gewinnen im Zusammenhang stehen, für die Absatz 1 gilt.
(3) Absatz 1 gilt auch für Gewinne aus der Beteiligung an einem Pool, einer Betriebsgemeinschaft oder einer internationalen Betriebsstelle.
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