(1) a) Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, ausgenommen Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat an eine natürliche Person für die diesem Staat geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Gehälter, Löhne und ähnlichen Vergütungen dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die Dienste in diesem Staat geleistet werden und die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und
i) ein Staatsangehöriger dieses Staates ist oder
ii) nicht ausschließlich deshalb in diesem Staat ansässig geworden ist, um die Dienste zu leisten.
(2) a) Ruhegehälter, die von einem Vertragsstaat oder aus einem von diesem Staat errichteten Sondervermögen an eine natürliche Person für die diesem Staat geleisteten Dienste gezahlt werden, dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.
b) Diese Ruhegehälter dürfen jedoch nur im anderen Vertragsstaat besteuert werden, wenn die natürliche Person in diesem Staat ansässig ist und ein Staatsangehöriger dieses Staates ist.
(3) Absatz 1 gilt auch für Vergütungen, die an den österreichischen Handelsdelegierten in Kirgisistan und an das Personal dieser österreichischen Außenhandelsstelle gezahlt werden.
(4) Auf Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen und Ruhegehälter für Dienstleistungen, die im Zusammenhang mit einer gewerblichen Tätigkeit eines Vertragsstaats erbracht werden, sind die Artikel 15, 16, 17 oder 18 anzuwenden.
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