(1) Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei, die für den Ein- oder Ausflug oder den Flug innerhalb ihres Hoheitsgebietes der im internationalen Luftverkehr eingesetzten Luftfahrzeuge ihres bzw. ihrer namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) oder für den Betrieb oder Verkehr dieser Luftfahrzeuge während ihres Aufenthaltes in ihrem Hoheitsgebiet gelten, sind in gleicher Weise auf die Luftfahrzeuge des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei anzuwenden und von diesen Luftfahrzeugen beim Ein- oder Ausflug oder während ihres Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes dieser Vertragspartei zu befolgen.
(2) Die Gesetze und Vorschriften einer Vertragspartei betreffend den Einflug, Aufenthalt oder Ausflug von Fluggästen, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, in oder aus ihrem Hoheitsgebiet, wie zum Beispiel Gesetze und Vorschriften über Einflug, Ausflug, Ausreise, Einreise, Pass- sowie Zoll- und Gesundheits- oder Hygienemaßnahmen, gelten für Fluggäste, Gepäck, Besatzungen, Fracht oder Postsendungen, die vom Luftfahrzeug des bzw. der namhaft gemachten Fluglinienunternehmen(s) der anderen Vertragspartei beim Ein- oder Ausflug oder während des Aufenthaltes innerhalb des Hoheitsgebietes der genannten Vertragspartei befördert werden. Solche Gesetze und Vorschriften gelten gleichermaßen für das bzw. die namhaft gemachten Fluglinienunternehmen der einen Vertragspartei wie sie für das bzw. die Fluglinienunternehmen der anderen Vertragspartei gelten.
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