Es wird ein Rückkehrausweis ausgearbeitet, dessen einheitliches Modell in Anhang I enthalten ist, der Bestandteil dieses Beschlusses ist.
Die Anweisungen für die Ausstellung und die Sicherung des Rückkehrausweises sind in den Anhängen II und III enthalten, die Bestandteile dieses Beschlusses sind. Sie können mit der Zustimmung aller Mitgliedstaaten geändert werden; diese Änderungen werden einen Monat nach ihrer Annahme wirksam, sofern nicht ein Mitgliedstaat eine nochmalige Prüfung auf Ministerebene beantragt.
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