1. Rückkehrausweis, dessen einheitliches Modell in Anhang I enthalten ist, ist ein Reisedokument, das für eine einzige Reise in den Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt, in das Land seines ständigen Wohnsitzes oder ausnahmsweise an einen anderen Zielort ausgestellt werden kann. Er kann jedem Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten nach Ermächtigung durch den Staat, dessen Staatsangehörigkeit die betreffende Person besitzt, ausgestellt werden.
2. Der Rückkehrausweis kann ausgestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
a) der Betreffende ist ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats der Europäischen Union, dessen Paß oder Reisedokument verlorengegangen, gestohlen worden oder vernichtet worden ist oder vorübergehend nicht verfügbar ist, und
b) er befindet sich im Hoheitsgebiet eines Landes, in dem der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit er bestitzt, über keine erreichbare diplomatische oder konsularische Vertretung verfügt, die ein Reisedokument ausstellen kann, oder in dem dieser Mitgliedstaat nicht in anderer Weise vertreten ist, und
c) die Einwilligung der Behörden der Herkunftsmitgliedstaats der betreffenden Person liegt vor.
3. Der Antragsteller eines Rückkehrausweises muß ein Antragsformular ausfüllen, das zusammen mit einer von der diplomatischen Vertretung beglaubigten Fotokopie der Dokumente, die seine Identität und Staatszugehörigkeit nachweisen, an eine dazu bestimmte Behörde des Mitgliedstaats weitergeleitet wird, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt. Diese Behörde muß nicht unbedingt die nächstgelegene Behörde sein, wenn eine andere Behörde in dem Gebiet besser geeignet ist. Die ausstellende Vertretung berechnet dem Antragsteller die Kosten und Gebühren, die sie üblicherweise für die Ausstellung eines Reiseausweises als Paßersatz berechnen würde. Antragsteller, deren Geldmittel für die Deckung anderer ortsbedingter Ausgaben nicht ausreichen, erhalten gegebenenfalls die notwendigen Geldmittel entsprechend den Anweisungen, die der Herkunftsmitgliedstaat zum Zeitpunkt der Antragstellung erteilt.
4. Die Gültigkeitsdauer eines Rückkehrausweises soll nur um weniges länger sein als die Mindestzeit, die zur Durchführung der Reise, für die er ausgestellt wird, erforderlich ist. Bei der Errechnung dieser Zeit sind Übernachtungsaufenthalte oder für das Erreichen von Anschlüssen notwendige Zeiten zu berücksichtigen.
5. Eine Fotokopie jedes ausgestellten Ausweises wird bei der ausstellenden Vertretung zu den Akten gelegt, und eine weitere Fotokopie wird der Behörde des Mitgliedstaats zugeleitet, dessen Staatsangehörigkeit der Antragsteller besitzt.
6. Jeder Mitgliedstaat kann die Anwendung dieser Anweisungen auf andere mit ihm verbundene Personen ausdehnen, für die er bereit ist, einen Aufenthaltstitel zu gewähren.
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