Die Vertragsparteien vereinbaren folgende Regelung:
(1) Auf Basis der Gegenseitigkeit und unter Beachtung einer schrittweisen Umsetzung der festgelegten technischen Standards wird folgende Anzahl an Genehmigungen vereinbart:
500 Genehmigungen
(2) Die Vertragsparteien übergeben ein Monat vor Beginn jedes Kalenderjahres Zug um Zug die vereinbarten Genehmigungen.
(3) Als Genehmigung gemäß Artikel 5 Abs. 6 vereinbaren die Vertragsparteien das in bosnisch/ herzegowinischer und deutscher Sprache verfaßte Muster beider Genehmigungen in der Anlage 1 zu diesem Memorandum.
(4) Die Vertragsparteien vereinbaren als Kontrolldokument gemäß Artikel 6 Abs. 3 das Kontrolldokument gemäß Verordnung 1839/92/EWG in der Fassung 2944/93/EWG oder das ASOR-Kontrolldokument.
(5) Gemäß Artikel 7 Abs. 3 vereinbaren die Vertragsparteien für die drei folgenden Jahre nach Inkrafttreten des Abkommens hinsichtlich des Standes der Technik folgendes:
| a) Emissonsstandards: | |
| O Rauchgastrübung | – ECE R 24.03 |
| oder | – EG Richtlinie |
| 72/306 in der Fassung 89/491 |
| oder | – § 1d KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz- |
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