(1) Soweit dieses Abkommen nichts anderes bestimmt, dürfen Pensionen, Renten und andere Geldleistungen mit Ausnahme der Leistungen bei Arbeitslosigkeit, auf die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates Anspruch besteht, nicht deshalb gekürzt, geändert, zum Ruhen gebracht, entzogen oder beschlagnahmt werden, weil der Berechtigte im Gebiet des anderen Vertragsstaates wohnt.
(2) Absatz 1 berührt nicht
a) die Ausgleichszulage nach den österreichischen Rechtsvorschriften,
b) die Sozialpension, die Ehefraupension und die Erhöhung der Pension auf Grund der einzigen Einkommensquelle nach den slowakischen Rechtsvorschriften.
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