(1) Nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates zurückgelegte Versicherungszeiten sind für den Anspruch auf Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den Rechtsvorschriften des anderen Vertragsstaates zu berücksichtigen, sofern der Arbeitslose in dem Vertragsstaat, in dem er den Anspruch auf eine solche Leistung geltend macht, in den letzten zwölf Monaten vor Beantragung dieser Leistung insgesamt mindestens 26 Wochen ohne Verletzung der Vorschriften über die Beschäftigung von Ausländern als Arbeitnehmer versichert war.
(2) Die in Absatz 1 festgelegte Voraussetzung der Mindestbeschäftigungszeit von 26 Wochen gilt nicht für Arbeitslose, deren Beschäftigung für längere Zeit in Aussicht genommen war, jedoch früher als nach 26 Wochen ohne ihr Verschulden geendet hat, oder welche die Staatsangehörigkeit des Vertragsstaates besitzen, in dem sie die Leistung beantragen.
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