(1) Hat eine Person oder ihre Hinterbliebenen nach den slowakischen Rechtsvorschriften einen Anspruch auf eine Leistung allein auf Grund von Versicherungszeiten, die sie nach den slowakischen Rechtsvorschriften zurückgelegt hat, so hat der slowakische Träger diese Leistung ohne Rücksicht auf die Dauer der nach den österreichischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten zu berechnen.
(2) Hat eine Person oder ihre Hinterbliebenen einen Anspruch auf eine Leistung nach den slowakischen Rechtsvorschriften nur unter Berücksichtigung der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten, ist die Leistung wie folgt festzustellen:
a) Der slowakische Träger hat zunächst festzustellen, ob nach seinen Rechtsvorschriften die betreffende Person unter Berücksichtigung der Zusammenrechnung der Versicherungszeiten die Voraussetzungen für den Leistungsanspruch erfüllt.
b) Besteht nach Buchstabe a ein Anspruch auf eine Leistung, hat der slowakische Träger zunächst den theoretischen Betrag der Leistung zu berechnen, die der Person zustehen würde, wenn alle nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Versicherungszeiten nach den slowakischen Rechtsvorschriften zu berücksichtigen wären.
c) Auf Grund des theoretischen Betrages der Leistung ist vom Träger eine Leistung in der Höhe des Betrags zu berechnen, der dem Verhältnis der nach den slowakischen Rechtsvorschriften tatsächlich zurückgelegten Versicherungszeiten zu der nach den Rechtsvorschriften beider Vertragsstaaten zurückgelegten Gesamtversicherungszeit entspricht.
(3) Kann der slowakische Träger die Höhe der Leistung nur unter Berücksichtigung der nach den slowakischen Rechtsvorschriften zurückgelegten Versicherungszeiten berechnen, ist Absatz 2 nicht anzuwenden.
(4) Das durchschnittliche Monatsgehalt, das erforderlich ist, um die Höhe der Leistung festzulegen, ist nach den slowakischen Rechtsvorschriften zu berechnen.
(5) Wird dem Bezieher einer Leistung aus der slowakischen Rentenversicherung gleichzeitig eine Leistung anderer Art aus der österreichischen Sozialversicherung oder nach anderen innerstaatlichen österreichischen Gesetzen gezahlt, hat keine Verminderung der Leistung aus der slowakischen Rentenversicherung wegen Zusammentreffens der Leistungen zu erfolgen.
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