(1) Dieses Abkommen bezieht sich
a) auf die österreichischen Rechtsvorschriften über
1. die Krankenversicherung,
2. die Unfallversicherung,
3. die Pensionsversicherung mit Ausnahme der Sonderversicherung für das Notariat,
4. das Arbeitslosengeld;
b) auf die slowakischen Rechtsvorschriften über
1. die Krankenversicherung,
2. die Gesundheitsversicherung,
3. die Rentenversicherung mit Ausnahme der Regelungen über die beitragsfreie Berücksichtigung von Beschäftigungen im Ausland,
4. die arbeitsrechtlichen Beziehungen,
5. die Beschäftigung.
(2) Dieses Abkommen bezieht sich auch auf alle Rechtsvorschriften, welche die in Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften zusammenfassen, ändern oder ergänzen.
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