In den Fällen des Artikels 11 werden die Sachleistungen gewährt
in der Republik Österreich
von der für den Aufenthaltsort der betreffenden Person in Betracht kommenden Gebietskrankenkasse,
in der Slowakischen Republik
von der Allgemeinen Gesundheitsversicherungsanstalt oder der nach den slowakischen Rechtsvorschriften bestimmten Einrichtung.
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