(1) Eine Person, die die nach den Rechtsvorschriften eines Vertragsstaates für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllt und sich in Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit im Gebiet des anderen Vertragsstaates aufhält, sowie die sie begleitenden Familienangehörigen haben Anspruch auf Sachleistungen zu Lasten des zuständigen Trägers vom Träger des Aufenthaltsortes nach den für diesen Träger geltenden Rechtsvorschriften, als ob sie bei diesem versichert wären, wenn ihr Zustand sofort die Gewährung solcher Leistungen erforderlich macht.
(2) Im Falle des Absatzes 1 hängt die Gewährung von Körperersatzstücken, größeren Hilfsmitteln und anderen Sachleistungen von erheblicher Bedeutung davon ab, dass der zuständige Träger hiezu seine Zustimmung gibt. Die Zustimmung ist nicht erforderlich, wenn die Gewährung der Leistung nicht aufgeschoben werden kann, ohne das Leben oder die Gesundheit der betreffenden Person ernsthaft zu gefährden.
(3) Im Falle des Absatzes 1 sind die Geldleistungen vom zuständigen Träger nach den für ihn geltenden Rechtsvorschriften zu gewähren.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind auch auf österreichische Versicherte und deren Familienangehörigen, die die nach den österreichischen Rechtsvorschriften für den Leistungsanspruch erforderlichen Voraussetzungen erfüllen und sich im Gebiet der Slowakischen Republik aufhalten, entsprechend anzuwenden.
(5) Für die Anwendung des Absatzes 1 gilt als Familienangehöriger nach den slowakischen Rechtsvorschriften der gegenüber der betreffenden Person unterhaltsberechtigte Ehegatte oder unterhaltsberechtigte Kinder unter 25 Jahren.
(6) Absatz 1 gilt entsprechend für Personen, die im Gebiet der Slowakischen Republik wohnen und Schüler oder Studenten nach den österreichischen Rechtsvorschriften sind, wenn sie in das Gebiet der Slowakischen Republik in der Regel täglich, mindestens aber einmal wöchentlich zurückkehren.
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