(1) In diesem Abkommen bedeuten die Ausdrücke
a) „Rechtsvorschriften“
die Gesetze, Verordnungen und sonstigen allgemein rechtsetzenden Akte, die sich auf die in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Zweige der sozialen Sicherheit beziehen;
b) „zuständige Behörde“
in Bezug auf die Republik Österreich
die Bundesminister, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a angeführten Rechtsvorschriften betraut sind,
in Bezug auf die Slowakische Republik
die Ministerien, die mit der Anwendung der in Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe b angeführten Rechtsvorschriften betraut sind;
c) „Träger“
die Einrichtung oder die Behörde, der die Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 bezeichneten Rechtsvorschriften oder eines Teiles davon obliegt;
d) „zuständiger Träger“
den Träger, bei dem eine Person im Zeitpunkt des Antrages auf Leistung versichert ist oder gegen den sie einen Anspruch auf Leistungen hat oder noch hätte, wenn sie sich im Gebiet des Vertragsstaates, in dem sie zuletzt versichert war, aufhalten würde;
e) „Wohnort“
den Ort des gewöhnlichen Aufenthaltes;
f) „Aufenthalt“
den vorübergehenden Aufenthalt;
g) „Versicherungszeiten“
Beitragszeiten, Beschäftigungszeiten und gleichgestellte Zeiten, die nach den Rechtsvorschriften jedes der beiden Vertragsstaaten als solche gelten;
h) „Geldleistung“, „Rente“ oder „Pension“
eine Geldleistung, Rente oder Pension einschließlich aller ihrer Teile aus öffentlichen Mitteln, aller Zuschläge, Anpassungsbeträge und Zulagen sowie Kapitalabfindungen und Zahlungen, die als Beitragserstattungen geleistet werden.
(2) In diesem Abkommen haben andere Ausdrücke die Bedeutung, die ihnen nach den betreffenden Rechtsvorschriften zukommt.
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