BundesrechtInternationale VerträgeBeförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Bosnien-Herzegowina)

Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr (Bosnien-Herzegowina)

In Kraft seit 01. Mai 2003
Up-to-date

Artikel 1

Art. 1 Definitionen

Diese Vereinbarung bezeichnet:

a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;

b) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften von jeder der beiden Vertragsparteien für den auf ihrem Hoheitsgebiet verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;

c) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für öffentliche Wirtschaft und Verkehr und im Falle der Republik Bosnien und Herzegowina den Minister für Verkehr und Verbindungen;

d) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet einer der Vertragsparteien zugelassen sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;

e) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;

f) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist.

Artikel 2

Art. 2 Konzession (Genehmigung)

(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie berührter dritter Staaten geführt werden.

(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:

den Namen und die Anschrift des Unternehmers,

die Fahrtstrecke,

eine Streckenskizze,

die Beförderungspreise,

einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),

die vorgesehene Betriebsperiode,

den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie

Angaben über Zahl, Art und Beschaffenheit der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen (siehe Anlage 1).

Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit das Vorliegen der Zuverlässigkeit, der finanziellen Leistungsfähigkeit und der fachlichen Eignung des Unternehmers.

(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie und die Dauer der Gültigkeit der Konzession das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen.

(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer bis zu fünf Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.

(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) und beim Grenzübertritt in die Republik Bosnien und Herzegowina ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.

(6) Da die Republik Österreich und die Republik Bosnien und Herzegowina keine gemeinsamen Grenzen haben, ist die Ausübung der wechselseitig erteilten Konzessionen (Genehmigungen) an die Bedingung gebunden, dass auch die zuständigen Behörden der im Transitverkehr durchfahrenen dritten Staaten die etwa gesetzlich erforderlichen Berechtigungen erteilen.

Artikel 3

Art. 3 Transitverkehr

(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession (Genehmigung).

(2) Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörde des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben. So dies nicht der Fall ist, ist ein diesbezüglicher Konsens herzustellen.

Artikel 4

Art. 4 Kabotage

Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Berechtigung.

Artikel 5

Art. 5 Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften

Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen nationalen Rechtsvorschriften zu beachten.

Artikel 6

Art. 6 Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)

(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessionsbedingungen entsprechend betreibt.

(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.

Artikel 7

Art. 7 Auslegung der Vereinbarung und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen

(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieser Vereinbarung ergeben.

(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten auf Verlangen einer der Vertragsparteien zusammen, insbesondere um zu beraten und zu genehmigen:

die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,

die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,

Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,

die Fahrpläne,

die Beförderungspreise,

die Beförderungsbedingungen.

(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.

Artikel 8

Art. 8 Fahrpläne und Beförderungspreise

(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, dass jeder Reziprokpartner vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.

(2) Für die Festsetzung der Beförderungspreise gilt der Grundsatz des einheitlichen Tarifes für Unternehmer, die dieselbe Kraftfahrlinie betreiben.

(3) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verlauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.

Artikel 9

Art. 9 Betriebdatenmeldungen

Der Unternehmer ist verpflichtet, in dem auf das Quartal des Kalenderjahres folgenden Monat, bei Saisonlinien in dem auf das Ende der Betriebsperiode folgende Monat, der Heimatbehörde zu melden:

die Anzahl der zurückgelegten Kilometer,

die Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie

die eingesetzten Busse.

Die zuständigen Behörden tauschen diese Betriebsdatenmeldungen aus.

Artikel 10

Art. 10 Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen

Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieser Vereinbarung jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.

Artikel 11

Art. 11 In-Kraft-Treten

Diese Vereinbarung tritt am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, nach dem die Vertragsparteien einander den Abschluss der innerstaatlich vorgesehenen Verfahren notifiziert haben.

Artikel 12

Art. 12 Vertragsdauer

Diese Vereinbarung wird ab In-Kraft-Treten auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Die Vereinbarung kann unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum ersten Jänner gekündigt werden.

GESCHEHEN zu Wien, am 30. Oktober 1995, in zwei Urschriften in deutscher und bosnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.

ANLAGE 1

Angaben über die technischen Standards, die in Österreich im Kraftfahrlinienverkehr eingesetzten Busse erfüllen müssen

Anl. 1

a) Emissionsstandards:
Rauchgastrübung ECE R 24.03
oder EG Richtlinie 72/306 in der Fassung 89/491
oder § 1 KDV (Österreichische Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung)
Abgase ECE R 49.02
oder EG Richtlinie 88/77 in der Fassung 91/542
oder § 1d KDV
Lärm ECE R 51.01
oder EG Richtlinie 70/157 in der Fassung 89/491
oder § 8 KDV
b) Sicherheitstechnische Standards:
Antiblockiervorrichtung (ABV) ECE R 13.06
oder EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder § 3g KDV
Verlangsameranlage ECE 13.06
oder EG Richtlinie 71/320 in der Fassung 91/422
oder § 3e KDV