Das Statut legt mit diesen Bestimmungen keinem der Vertragsstaaten eine neue Verpflichtung auf zur Gewährung des freien Durchgangsverkehrs für Staatsangehörige und deren Reisegepäck oder für die Flagge eines Staates, der nicht Vertragsteil ist, ebensowenig für die Güter, Personen- und Güterwagen oder andere Beförderungsmittel, die aus einem Staat stammen oder eingehen, oder nach einem Staat ausgehen oder bestimmt sind, der nicht Vertragsteil ist, es sei denn, daß von irgendeinem der anderen beteiligten Vertragsstaaten triftige Gründe zugunsten eines derartigen Durchgangsverkehrs geltend gemacht werden sollten. Dabei besteht für die Anwendung dieses Artikels Einverständnis, daß die unter der Flagge eines der Vertragsstaaten ohne Umladung durchgehenden Güter die dieser Flagge zugestandenen Vorteile genießen.
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