Keiner der Vertragsstaaten wird durch das Statut verpflichtet, die Durchreise solcher Personen, denen das Betreten seines Gebietes verboten ist, oder den Durchgang solcher Güter zu gewährleisten, deren Einfuhr aus Gründen der öffentlichen Gesundheitspflege oder der öffentlichen Sicherheit oder zur Verhütung der Einschleppung von Tier- und Pflanzenkrankheiten untersagt ist.
Jeder Vertragsstaat ist berechtigt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um sich zu vergewissern, daß die Personen, das Gepäck und die Güter, insbesondere die einem Monopol unterworfenen Güter, die See- und Binnenschiffe, Personen- und Güterwagen oder anderen Beförderungsmittel sich tatsächlich im Durchgangsverkehr befinden, sowie, um sich davon zu überzeugen, daß die auf der Durchreise befindlichen Personen in der Lage sind, ihre Reise zu beendigen, und um zu verhüten, daß die Sicherheit der Verkehrswege und Verkehrsmittel gefährdet wird.
Das Statut kann in keiner Weise die Maßnahmen berühren, die irgendeiner der Vertragsstaaten auf Grund allgemeiner internationaler Vereinbarungen, an denen er beteiligt ist, oder die späterhin abgeschlossen werden sollten, zu treffen sich veranlaßt sieht oder sehen könnte. Namentlich gilt dies für Vereinbarungen, die unter dem Schutze des Völkerbundes abgeschlossen sind und den Durchgangsverkehr, die Ein- oder Ausfuhr bestimmter Warengattungen, wie Opium und anderer schädlicher Drogen, Waffen und Fischereierzeugnisse betreffen, und ebenso für allgemeine Vereinbarungen, die die Verhütung irgendwelcher Beeinträchtigung von gewerblichen, literarischen oder künstlerischen Eigentumsrechten zum Gegenstand haben oder sich auf die Anwendung falscher Waren- oder Ursprungsbezeichnungen oder anderer Mittel des unlauteren Wettbewerbes beziehen.
Falls auf den für den Durchgangsverkehr benutzten schiffbaren Wasserwegen ein Schleppmonopol eingerichtet ist, muß dessen Betrieb derart sein, daß er den Durchgangsverkehr für See- und Binnenschiffe nicht hindert.
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