Die Vertragsstaaten verpflichten sich, für die Durchgangstransporte auf staatlich betriebenen, verwalteten oder konzessionierten Verkehrswegen ohne Rücksicht auf den Abgangs- oder Bestimmungsort Tarife festzusetzen, die sowohl in ihren Sätzen wie in ihrer Anwendungsart der Billigkeit entsprechen, wobei den Verkehrsverhältnissen, wie auch dem wirtschaftlichen Wettbewerb zwischen den verschiedenen Verkehrswegen Rechnung zu tragen ist. Diese Tarife sollen so gestaltet werden, daß sie den internationalen Verkehr möglichst erleichtern. Keine Vergütung, Erleichterung oder Einschränkung darf unmittelbar oder mittelbar von der Staatsangehörigkeit oder der Eigenschaft des Eigentümers des Schiffes oder irgendeines anderen Verkehrsmittels, das während eines Teiles der Gesamtbeförderung benutzt worden ist oder noch benutzt werden soll, abhängig gemacht werden.
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