BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs - StatutArt. 3

Art. 3

In Kraft seit 13. Februar 1924
Up-to-date

Die Durchgangstransporte werden keinen besonderen Gebühren oder Abgaben auf Grund ihrer Durchfuhr (Ein- und Austritt einbegriffen) unterworfen. Jedoch können diese Durchgangstransporte mit solchen Gebühren oder Abgaben belegt werden, die lediglich zur Deckung der durch ihre Durchfuhr veranlaßten Überwachungs- und Verwaltungskosten dienen. Die Höhe aller derartigen Gebühren und Abgaben soll soweit wie möglich den Aufwendungen entsprechen, zu deren Deckung sie bestimmt sind. Auf diese Gebühren und Abgaben findet der im vorstehenden Artikel niedergelegte Grundsatz der Gleichheit mit der Einschränkung Anwendung, daß sie auf bestimmten Verkehrswegen mit Rücksicht auf Unterschiede in der Höhe der Überwachungskosten herabgesetzt oder sogar aufgehoben werden können.

Rückverweise

Keine Verweise gefunden