Vorbehaltlich der übrigen Bestimmungen dieses Statuts sollen die von den Vertragsstaaten getroffenen Maßnahmen zur Regelung und Durchführung der Transporte durch ihre Hoheits- oder Herrschaftsgebiete den freien Durchgangsverkehr auf den in Betrieb befindlichen und für den internationalen Durchgangsverkehr geeigneten Eisenbahnen und Wasserwegen erleichtern. Es wird dabei kein Unterschied gemacht, weder auf Grund der Staatsangehörigkeit der Personen, der Flagge, des Ursprungs-, Herkunfts-, Eintritts-, Austritts- oder Bestimmungsortes, noch auf Grund irgendeiner Erwägung, hergeleitet aus den Eigentumsverhältnissen der Güter, See- und Binnenschiffe, Personen- und Güterwagen, oder anderer Beförderungsmittel.
Um die Anwendung der Bestimmungen des Statuts sicherzustellen, gestatten die Vertragsstaaten den Durchgangsverkehr durch ihre Territorialgewässer nach Maßgabe der üblichen Bedingungen und Vorbehalte.
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