Angesichts der Tatsache, daß es im Innern gewisser Vertragsstaaten oder unmittelbar an deren Grenzen Zonen oder eingeschlossene Gebietsteile gibt, die im Verhältnis zu dem Gesamtgebiet sehr geringe Ausdehnung und Bevölkerung aufweisen und abgetrennte Teile desselben bilden oder Niederlassungen von anderen Mutterstaaten darstellen, und daß es anderseits aus verwaltungstechnischen Gründen unmöglich ist, die Bestimmungen des Statuts auf die genannten Zonen oder eingeschlossenen Gebietsteile anzuwenden, wird vereinbart, daß diese Bestimmungen auf sie keine Anwendung finden.
Ein gleiches gilt, wenn eine Kolonie oder ein abhängiges Gebiet eine im Verhältnis zum Flächeninhalt besonders lange Grenze besitzt, die die zollamtliche und polizeiliche Überwachung tatsächlich unmöglich macht.
Immerhin werden die beteiligten Staaten in den obengenannten Fällen eine Ordnung zur Anwendung bringen, die die Grundsätze des Statuts soviel als möglich wahren und den Durchgangsverkehr sowie die Verkehrsverbindungen erleichtern wird.
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