Jeder Vertragsstaat, der gegen die Anwendung irgendeiner Bestimmung des Statuts auf seinem Gesamtgebiet oder auf einem Teil desselben mit triftigen Gründen den Ernst seiner wirtschaftlichen Lage als Folge der Verwüstungen während des Krieges von 1914 bis 1918 auf seinem Gebiete geltend machen kann, gilt gemäß Artikel 23e der Völkerbundsatzung vorübergehend von den Verpflichtungen aus jener Bestimmung als befreit, wobei jedoch der Grundsatz der Freiheit des Durchgangsverkehrs soweit wie möglich zu wahren ist.
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