BundesrechtInternationale VerträgeSchiffahrt - Freiheit des Durchgangsverkehrs - StatutArt. 11

Art. 11

In Kraft seit 13. Februar 1924
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Das Statut hat keineswegs die Aufhebung von Erleichterungen zur Folge, die in einem weitergehenden Maße, als es durch seine Bestimmungen geschehen ist, für Durchgangstransporte durch das Hoheits- oder Herrschaftsgebiet irgendeines der Vertragsstaaten unter Bedingungen bereits zugestanden sein sollten, die mit seinen Grundsätzen vereinbar sind. Ebensowenig will es die Gewährung solcher Erleichterungen für die Zukunft ausschließen.

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