Die von den Vertragsstaaten vor dem 1. Mai 1921 abgeschlossenen Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen über den Durchgangsverkehr verlieren durch Inkrafttreten des Statuts nicht ihre Gültigkeit.
In Anbetracht dessen verpflichten sich die Vertragsstaaten, entweder bei Erlöschen solcher Vereinbarungen oder sobald die Verhältnisse es ermöglichen, diejenigen unter den danach aufrechterhaltenen Vereinbarungen, die den Bestimmungen des Statuts zuwiderlaufen sollten, durch entsprechende Abänderungen soweit mit ihnen in Einklang zu bringen, wie die geographischen, wirtschaftlichen und technischen Verhältnisse der Länder oder Gebiete, die den Gegenstand jener Vereinbarungen bilden, es irgend gestatten.
Die Vertragsstaaten verpflichten sich überdies, künftig keine Verträge, Übereinkommen oder Vereinbarungen abzuschließen, die den Bestimmungen des Statuts zuwiderlaufen, sofern nicht geographische, wirtschaftliche oder technische Beweggründe ausnahmsweise Abweichungen rechtfertigen sollten.
Ferner können die Vertragsstaaten über den Durchgangsverkehr für bestimmte Gebiete geltende Vereinbarungen treffen, die mit den Grundsätzen des Statuts im Einklang stehen.
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