Als im Durchgangsverkehr durch das Hoheits- oder Herrschaftsgebiet irgendeines der Vertragsstaaten befindlich gelten Personen, Gepäck, Güter sowie See- und Binnenschiffe, Personen- und Güterwagen oder andere Beförderungsmittel, deren Beförderung durch die genannten Gebiete nur einen Bruchteil der Gesamtbeförderung ausmacht, die außerhalb der Grenzen des Staates, durch dessen Gebiete sich der Durchgangsverkehr vollzieht, begonnen hat und enden soll, gleichviel ob diese Beförderung mit oder ohne Umladung, mit oder ohne Einlagerung, mit oder ohne Teilung oder sonstige Behandlung der Ladung, mit oder ohne Änderung der Beförderungsart erfolgt.
Derartige Transporte werden in dem Statut als „Durchgangstransporte“ bezeichnet.
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