Vorwort
Artikel 1
Definitionen
Art. 1
Dieses Abkommen bezeichnet:
a) als Kraftfahrlinienverkehr die fahrplanmäßige Beförderung von Personen zu genehmigten Tarifen in einer bestimmten Verkehrsverbindung mit Omnibussen, wobei Fahrgäste an vorher festgesetzten Haltestellen aufgenommen und abgesetzt werden können;
b) als Kraftfahrlinienverkehr unabhängig davon, wer den Ablauf der Fahrten bestimmt, auch die regelmäßige Beförderung von Personen unter Ausschluss anderer Fahrgäste, soweit die Merkmale des Linienverkehrs nach lit. a gegeben sind. Diese Beförderungen, insbesondere die Beförderung von Arbeitnehmern zwischen ihrer Wohnung und ihrer Arbeitsstelle und die Beförderung von Schülern zwischen ihrer Wohnung und ihrer Schule, werden als „Sonderformen des Kraftfahrlinienverkehrs“ bezeichnet;
c) als Konzession (Genehmigung) jene behördliche Berechtigung, die in Übereinstimmung mit den geltenden Rechtsvorschriften des Staates der Vertragspartei für den auf dem Hoheitsgebiet des Staates dieser Vertragspartei verlaufenden Streckenteil ausgestellt wird und die während ihrer Gültigkeitsdauer den Unternehmer berechtigt, einen bestimmten Kraftfahrlinienverkehr zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien oder im Transitverkehr über ihre Hoheitsgebiete durchzuführen;
d) als zuständige Behörde im Falle der Republik Österreich den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie und im Falle der Tschechischen Republik das Ministerium für Verkehr und Fernmeldewesen;
e) als Omnibusse jene Kraftfahrzeuge, die im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei zugelassen sind und nach ihrer Bauart und Ausstattung geeignet und dazu bestimmt sind, mehr als neun Personen – einschließlich des Fahrers – zu befördern;
f) als Transitverkehr jenen Kraftfahrlinienverkehr, der im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei beginnt, das Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines dritten Staates endet, oder im Hoheitsgebiet eines dritten Staates beginnt, die Hoheitsgebiete beider Vertragsparteien durchfährt, ohne dort Fahrgastbedienung vorzunehmen, und im Hoheitsgebiet eines weiteren Staates endet;
g) als Unternehmer jede natürliche oder juristische Person oder Gesellschaft, die im Hoheitsgebiet des Staates einer Vertragspartei niedergelassen und zur Personenbeförderung im grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehr befugt ist. Der Unternehmer darf die Kraftfahrlinie gemäß diesem Abkommen nur mit Fahrzeugen betreiben, die im Hoheitsgebiet seines Heimatstaates zugelassen sind.
Artikel 2
Konzession (Genehmigung)
Art. 2
(1) Ein grenzüberschreitender Kraftfahrlinienverkehr darf nur auf Grund von Konzessionen (Genehmigungen) der zuständigen Behörden beider Vertragsparteien sowie im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie der Erteilung einer Konzession (Genehmigung) berührter Staaten geführt werden.
(2) Anträge auf Erteilung von Konzessionen (Genehmigungen) sind an die zuständige Behörde des Heimatstaates des Unternehmers zu richten. Die Anträge müssen folgende Angaben enthalten:
- den Namen und die Anschrift des Unternehmers,
- die Fahrtstrecke,
- eine Streckenskizze,
- die Beförderungspreise,
- einen Fahrplanentwurf (unter Anführung aller Haltestellen sowie der Grenzübergänge),
- die vorgesehene Betriebsperiode,
- den beabsichtigten Betriebsbeginn sowie
- Angaben über Zahl, Bauart und Ausstattung der Omnibusse, die zum Einsatz gelangen sollen.
Die Heimatbehörde übersendet eine Ausfertigung des Antrages an die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei und im Falle einer multilateralen Kraftfahrlinie an die Behörden dritter Staaten, die vom beabsichtigten Kraftfahrlinienverkehr berührt sind. Sie bestätigt damit, dass der Antragsteller in seinem Heimatstaat zur Ausübung des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs berechtigt ist.
(3) Die Konzession (Genehmigung) wird erst erteilt, wenn über das öffentliche Interesse an der Einrichtung der Kraftfahrlinie das Einverständnis hergestellt worden ist, die Zustimmung anderer berührter Staaten vorliegt, und überdies die Gegenseitigkeit gewahrt ist. Danach ist bei Erteilung einer Berechtigung an einen Unternehmer einer Vertragspartei auch an einen von der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei namhaft gemachten geeigneten Unternehmer eine Berechtigung für dieselbe Kraftfahrlinie und zu denselben Bedingungen zu erteilen. Sollte zum Zeitpunkt der Erteilung der Konzession (Genehmigung) die Nennung eines geeigneten Reziprokunternehmers nicht möglich sein, so kann die andere Vertragspartei die Konzession (Genehmigung) erteilen und sich das Recht vorbehalten, zu einem späteren Zeitpunkt einen Reziprokpartner zu nennen.
(4) Die Konzessionen (Genehmigungen) werden auf die Dauer von fünf Jahren ausgestellt und von den Behörden in zweifacher Ausfertigung ausgetauscht. Eine dieser Ausfertigungen erhält der Antragsteller zusammen mit der von seiner Heimatbehörde ausgestellten Berechtigung.
(5) Beim Grenzübertritt in die Republik Österreich ist das Original einer Konzessionsurkunde (blau) und beim Grenzübertritt in die Tschechische Republik ist das Original einer Genehmigung vorzuweisen. Über Antrag stellen die Behörden so viele Originale der Konzessionsurkunde und der Genehmigung aus, wie zur Erfüllung des Betriebsprogrammes des Kraftfahrlinienverkehrs erforderlich sind.
(6) Der Konzessions-(Genehmigungs )Inhaber hat die Kraftfahrlinie selbst zu betreiben. Er kann jedoch zur Erfüllung seiner Betriebspflicht einen Subunternehmer (in Österreich: Betriebsführung oder Durchführung von Auftragsfahrten) bestellen. Dieser muss im Heimatstaat des Konzessions-(Genehmigungs )Inhabers seinen Sitz und dort auch seine Fahrzeuge zugelassen haben und weiters zur Ausübung des grenzüberschreitenden Kraftfahrlinienverkehrs berechtigt sein. Neben den in Absatz 5 genannten Papieren ist diesfalls zusätzlich eine beglaubigte Kopie des zwischen dem Subunternehmer und dem Konzessions-(Genehmigungs )Inhaber abgeschlossenen Vertrages beim Betrieb der Kraftfahrlinie mitzuführen, der den Inhalt und die Gültigkeitsdauer der Bestellung beinhaltet. Die beglaubigte Kopie ist auf Verlangen der Kontrollorgane vorzuweisen.
Artikel 3
Transitverkehr
Art. 3
(1) Der Transitverkehr über das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien bedarf ebenfalls einer Konzession (Genehmigung).
(2) Um zu vermeiden, dass die zuständigen Behörden von Drittstaaten hinsichtlich der Fahrtstrecke und der Antragsteller unterschiedliche Anträge für dieselbe Kraftfahrlinie den anderen beteiligten zuständigen Behörden vorlegen, wird vereinbart, solche Anträge nur in Behandlung zu nehmen, wenn aus den Begleitschreiben der zuständigen Behörden des Drittstaates hervorgeht, dass alle von dem beabsichtigten Verkehr berührten Staaten gleichlautende Anträge erhalten haben.
Artikel 4
Kabotage
Art. 4
Die Konzessionen (Genehmigungen) für den internationalen Kraftfahrlinienverkehr berechtigen nur zur grenzüberschreitenden Personenbeförderung. Die Bedienung des Lokalverkehrs (Kabotage) im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei bedarf einer gesonderten Konzession (Genehmigung).
Artikel 5
Einhaltung nationaler Rechtsvorschriften
Art. 5
Die Unternehmer sind verpflichtet, beim Betrieb des Kraftfahrlinienverkehrs alle einschlägigen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu beachten.
Artikel 6
Zurücknahme der Konzession (Genehmigung)
Art. 6
(1) Die zuständige Behörde kann die Konzession (Genehmigung) nach den nationalen Vorschriften zurücknehmen, insbesondere wenn der Unternehmer den Betrieb zu dem ihm vorgeschriebenen Zeitpunkt nicht aufnimmt, oder die Kraftfahrlinie trotz mindestens zweimaliger schriftlicher Verwarnung nicht den gesetzlichen Vorschriften und den Konzessions(Genehmigungs)Bedingungen entsprechend betreibt.
(2) Von einer solchen Maßnahme ist die zuständige Behörde der anderen Vertragspartei unverzüglich zu verständigen. Diese kann im Falle der Zurücknahme der Berechtigung einen anderen geeigneten Unternehmer für den Betrieb der Kraftfahrlinie vorschlagen.
Artikel 7
Auslegung des Abkommens und Abhaltung von Kraftfahrlinienkonferenzen
Art. 7
(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien regeln alle Fragen, die sich bei der Auslegung und Anwendung dieses Abkommens ergeben.
(2) Die Vertreter der zuständigen Behörden treten nach Bedarf zusammen, um die Betriebsdatenmeldung (Anzahl der zurückgelegten Kilometer, Anzahl der beförderten Fahrgäste sowie der eingesetzten Busse) auszutauschen und insbesondere zu beraten und zu genehmigen:
- die Einrichtung neuer Kraftfahrlinien,
- die Änderung der Strecken oder der Konzessionsbedingungen bestehender Kraftfahrlinien,
- Anträge auf dauernde oder vorübergehende Einstellung des Betriebes von Kraftfahrlinien,
- die Fahrpläne,
- die Beförderungspreise,
- die Beförderungsbedingungen.
(3) In dringenden Fällen können die Entscheidungen nach Herstellung des schriftlichen oder telefonischen Einvernehmens zwischen beiden zuständigen Behörden getroffen werden.
Artikel 8
Fahrpläne
Art. 8
(1) Fahrpläne und Beförderungspreise werden für die Dauer eines Jahres genehmigt und sind auf Kosten des Unternehmers in gleichartigen offiziellen Veröffentlichungen (Kursbüchern) zu verlautbaren. Werden Kraftfahrlinienverkehre reziprok betrieben, so kann vereinbart werden, dass jeder Reziprokpartner vorläufig die Kosten der Veröffentlichung des gesamten Fahrplanbildes der Kraftfahrlinie im nationalen Kursbuch übernimmt und den auf den anderen Reziprokpartner entfallenden Anteil mit diesem verrechnet.
(2) Für Rückfahrkarten können Preisermäßigungen vereinbart werden. Der Verkauf der Fahrkarten darf nur in der Währung des Staates erfolgen, in dem der Verkauf stattfindet.
Artikel 9
Gebühren
Art. 9
Hinsichtlich der Vorschreibung von Gebühren und Abgaben gelten jeweils die innerstaatlichen Vorschriften.
Artikel 10
Ausstellung von Dauerfreifahrtausweisen
Art. 10
Zum Zwecke der Ausübung der Aufsicht stellen die Unternehmer auf Grund dieses Abkommens jeder zuständigen Behörde zwei nicht auf Namen lautende Dauerfreifahrtausweise unentgeltlich zur Verfügung.
Artikel 11
In-Kraft-Treten
Art. 11
(1) Dieses Abkommen tritt am Tag der Unterzeichnung in Kraft.
(2) Gleichzeitig mit In-Kraft-Treten dieses Abkommens tritt das Verwaltungsübereinkommen zwischen dem Bundesministerium für Verkehr und Elektrizitätswirtschaft der Republik Österreich und dem Verkehrsministerium der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik über die Beförderung von Personen im Kraftfahrlinienverkehr vom 21. Oktober 1964 im Verhältnis zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik außer Kraft.
Artikel 12
Vertragsdauer
Art. 12
Dieses Abkommen bleibt bis zur Kündigung durch eine der beiden Vertragsparteien in Kraft. Es kann nur unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist zum 1. Jänner schriftlich gekündigt werden.
Geschehen zu Praha am 30. Mai 2000 in zwei Urschriften in deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen authentisch ist.