1. War der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger des anderen Vertragsstaats und war er im anderen Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb der zehn Jahre, die dem Tod oder der Schenkung unmittelbar vorangehen, ansässig, so darf der andere Staat nach seinem innerstaatlichen Recht auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.
2. War der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat ansässig und war er im anderen Staat zu irgendeinem Zeitpunkt innerhalb des Jahres, das der Schenkung unmittelbar vorangeht, ansässig, so darf der andere Staat - vorbehaltlich des Absatzes 1 - nach seinem innerstaatlichen Recht auch unter Artikel 7 fallendes Vermögen besteuern.
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