1. Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck “eine in einem Vertragsstaat ansässige Person” eine Person, deren Nachlass oder Schenkung nach dem Recht dieses Staates dort auf Grund ihres Wohnsitzes, ihres ständigen Aufenthalts, des Ortes ihrer Geschäftsleitung oder eines anderen ähnlichen Merkmals steuerpflichtig ist. Der Ausdruck umfasst jedoch nicht eine Person, deren Nachlass oder Schenkung in diesem Staat nur mit in diesem Staat gelegenem Vermögen steuerpflichtig ist.
2. War nach Absatz 1 eine natürliche Person in beiden Vetragsstaaten ansässig, so gilt Folgendes:
a) Die Person gilt als in dem Staat ansässig, in dem sie über eine ständige Wohnstätte verfügte; verfügte sie in beiden Vertragsstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hatte (Mittelpunkt der Lebensinteressen);
b) kann nicht bestimmt werden, in welchem Staat die Person den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen hatte, oder verfügte sie in keinem der Staaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte;
c) hatte die Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt in beiden Staaten oder in keinem der Staaten, so gilt sie als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie war;
d) war die Person Staatsangehöriger beider Staaten oder keines der Staaten, so regeln die zuständigen Behörden der Staaten die Frage in gegenseitigem Einvernehmen.
3. War eine natürliche Person in dem Zeitpunkt, für den ihr Wohnsitz festzustellen ist, nach Absatz 1 in beiden Vertragsstaaten ansässig und
a) zu diesem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines Vertragsstaats, nicht jedoch ein Staatsangehöriger des anderen Staates, und
b) im anderen Staat ansässig, dies jedoch weniger als sieben von zehn Jahren, die diesem Zeitpunkt unmittelbar vorangehen, und
c) beabsichtigte sie nicht, sich im anderen Staat auf unbestimmte Zeit aufzuhalten,
so gilt sie ungeachtet des Absatzes 2 dieses Artikels in diesem Zeitpunkt als in dem Staat ansässig, dessen Staatsangehöriger sie war.
4. War nach Absatz 1 eine andere als eine natürliche Person in beiden Vertragsstaaten ansässig, so gilt sie als in dem Staat ansässig, in dem sich der Ort ihrer tatsächlichen Geschäftsleitung befand.
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