1. Im Sinne dieses Abkommens, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert,
a) bedeutet der Ausdruck “Vertragsstaat”, je nach dem Zusammenhang, Österreich oder die Niederlande; bedeutet der Ausdruck “Vertragsstaaten”, Österreich und die Niederlande;
b) bedeutet der Ausdruck “die Niederlande” den in Europa gelegenen Teil des Königreiches der Niederlande;
c) bedeutet der Ausdruck “Österreich” die Republik Österreich;
d) umfasst der Ausdruck “Person” natürliche Personen, Gesellschaften und alle anderen Personenvereinigungen;
e) umfasst der Ausdruck “Vermögen, das Teil des Nachlasses oder einer Schenkung einer Person ist, die in einem Vertragsstaat ansässig war”, alle Vermögenswerte, deren Übergang oder Übertragung nach dem Recht eines Vertragsstaats einer Steuer unterliegt, für die das Abkommen gilt;
f) bedeutet der Ausdruck “Staatsangehöriger”
i) jede natürliche Person, die die Staatsangehörigkeit eines Vertragsstaats besitzt;
ii) jede juristische Person, Personengesellschaft und andere Personenvereinigung, die nach dem in einem Vertragsstaat geltenden Recht errichtet worden ist;
g) bedeutet der Ausdruck “zuständige Behörde”
i) in den Niederlanden: den Minister der Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter;
ii) in Österreich: den Bundesminister für Finanzen oder dessen bevollmächtigten Vertreter.
2. Bei der Anwendung des Abkommens durch einen Vertragsstaat hat, wenn der Zusammenhang nichts anderes erfordert, jeder im Abkommen nicht definierte Ausdruck die Bedeutung, die ihm nach dem Recht dieses Staates über die Steuern zukommt, für die das Abkommen gilt.
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