1. Dieses Abkommen gilt, ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung, für Nachlass- und Erbschaftssteuern sowie Schenkungssteuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden.
2. Als Nachlass- und Erbschaftssteuern gelten die Steuern, die von Todes wegen als Nachlasssteuern, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden. Als Schenkungssteuern gelten die Steuern, die auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen ganz oder teilweise unentgeltlich vorgenommen werden.
3. Die bestehenden Steuern, für die das Abkommen gilt, sind:
a) in den Niederlanden: die Erbschaftssteuer (het recht van successie), die Abgabe vom Vermögensübergang (het recht van overgang) und die Schenkungssteuer (het recht van schenking) (im Folgenden als “niederländische Steuer” bezeichnet);
b) in Österreich: die Erbschafts- und Schenkungssteuer (im Folgenden als “österreichische Steuer” bezeichnet).
4. Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen wesentlichen Änderungen mit.
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