1. Dieses Abkommen berührt nicht die steuerlichen Vorrechte, die den Diplomaten und Konsularbeamten nach den allgemeinen Regeln des Völkerrechts oder auf Grund besonderer Vereinbarungen zustehen.
2. Ungeachtet des Artikels 4 wird eine natürliche Person, die Mitglied einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines Vertragsstaats ist, die im anderen Vertragsstaat oder in einem dritten Staat gelegen ist, und die ein Staatsangehöriger des Entsendestaates ist, für Zwecke dieses Abkommens so behandelt, als wäre sie im Entsendestaat ansässig, wenn der gesamte Nachlass oder die gesamte Schenkung im Entsendestaat in gleicher Weise besteuert wird wie die Nachlässe und Schenkungen von Personen, die in diesem Staat ansässig sind.
3. Das Abkommen gilt nicht für
a) Schenkungen von internationalen Organisationen, von deren Organen oder Beamten oder von Mitgliedern einer diplomatischen oder konsularischen Mission eines dritten Staates und
b) Nachlässe dieser Beamten oder Mitglieder,
wenn diese Organisationen, Organe, Beamten oder Mitglieder sich in einem Vertragsstaat aufhalten und in keinem der Staaten für die Zwecke der Nachlass-, Erbschafts- oder Schenkungssteuern so behandelt werden, als wären sie dort ansässig.
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