1. Die Vertragsstaaten stimmen überein, dass sie einander nach Maßgabe ihrer einschlägigen Gesetze und ihrer Verwaltungspraxis bei der Einbringung der Steuern, die den Gegenstand dieses Abkommens bilden, samt den dazugehörigen Abgabenerhöhungen, Abgabenzuschlägen, Säumniszuschlägen, Zinsen und Verfahrenskosten Hilfe leisten.
2. Auf Antrag des ersuchenden Staates führt der ersuchte Staat die Vollstreckung der Steueransprüche des erstgenannten Staates nach dem Recht und der Verwaltungspraxis bezüglich der Vollstreckung seiner eigenen Steueransprüche durch. Diese Ansprüche genießen jedoch im ersuchten Staat keinerlei Vorrechte und können nicht durch die Inhaftierung des Schuldners wegen der Schulden vollstreckt werden. Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, Vollstreckungsmaßnahmen zu setzen, die in den Gesetzen des ersuchenden Staates nicht vorgesehen sind.
3. Absatz 2 gilt nur für Steueransprüche, die im ersuchenden Staat Gegenstand eines gültigen Vollstreckungstitels sind und nicht mehr angefochten werden können.
4. Die Verpflichtung zur Amtshilfe bei der Vollstreckung von Steueransprüchen gegen einen Erblasser oder seinen Nachlass ist auf den Wert des Nachlasses oder den Teil des Vermögens beschränkt, der auf jeden Nachlassbegünstigten entfällt, je nachdem, ob die Ansprüche aus dem Nachlass oder gegenüber den Nachlassbegünstigten zu befriedigen sind.
5. Der ersuchte Staat ist nicht verpflichtet, dem Ersuchen nachzukommen:
a) wenn der ersuchende Staat im eigenen Hoheitsgebiet nicht alle zur Verfügung stehenden Mittel ausgeschöpft hat, es sei denn, dass die Inanspruchnahme dieser Mittel unangemessene Schwierigkeiten bereiten würde;
b) wenn und soweit er der Auffassung ist, dass der Steueranspruch im Widerspruch zu diesem oder einem anderen Abkommen steht, dessen Parteien beide Vertragsstaaten sind.
6. Dem Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung eines Steueranspruchs sind beizufügen:
a) eine Erklärung, dass der Steueranspruch eine unter das Abkommen fallende Steuer betrifft und unangefochten ist;
b) eine amtliche Ausfertigung des im ersuchenden Staat gültigen Vollstreckungstitels;
c) alle anderen für die Vollstreckung erforderlichen Schriftstücke;
d) gegebenenfalls eine beglaubigte Ausfertigung, die alle damit in Verbindung stehenden Entscheidungen von Verwaltungsbehörden oder öffentlichen Gerichten bestätigt.
7. Auf Antrag des ersuchenden Staates trifft der ersuchte Staat Sicherungsmaßnahmen, um die Vollstreckung eines Steuerbetrages zu gewährleisten, selbst wenn gegen den Anspruch Einwendungen erhoben werden oder ein Vollstreckungstitel noch nicht ausgestellt worden ist, soweit dies nach den Gesetzen und der Verwaltungspraxis des ersuchten Staates zulässig ist.
8. Der im ersuchenden Staat gültige Vollstreckungstitel wird gegebenenfalls gemäß den im ersuchten Staat geltenden Bestimmungen nach Eingang des Amtshilfeersuchens so bald wie möglich entgegengenommen, anerkannt, ergänzt oder durch einen Vollstreckungstitel des ersuchten Staates ersetzt.
9. Für Fragen im Zusammenhang mit Verjährungsfristen bei der Vollstreckung von Steueransprüchen ist das Recht des ersuchenden Staates maßgebend. Das Ersuchen um Amtshilfe bei der Vollstreckung enthält Angaben über diese Frist.
10. Vollstreckungsmaßnahmen, die vom ersuchten Staat auf Grund eines Amtshilfeersuchens durchgeführt werden und die nach den Gesetzen dieses Staates die in Absatz 9 genannte Frist hemmen oder unterbrechen würden, haben nach den Gesetzen des ersuchenden Staates dieselbe Wirkung. Der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über solche Maßnahmen.
11. Der ersuchte Staat kann einem Zahlungsaufschub oder Ratenzahlungen zustimmen, wenn seine Gesetze oder seine Verwaltungspraxis dies in ähnlichen Fällen zulassen; der ersuchte Staat unterrichtet den ersuchenden Staat über die ergriffenen Maßnahmen.
12. Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten werden sich über Regelungen betreffend Bagatellgrenzen für Steueransprüche, die den Gegenstand eines Amtshilfeersuchens bilden, verständigen.
13. Die Vertragsstaaten verzichten gegenseitig auf den Ersatz von Kosten, die sich aus der jeweiligen Hilfe ergeben, die sie einander bei der Anwendung dieses Abkommens leisten. Der ersuchende Staat haftet in jedem Fall gegenüber dem ersuchten Staat weiterhin für die finanziellen Folgen von Vollstreckungsmaßnahmen, die hinsichtlich der Begründetheit des Steueranspruches oder der Gültigkeit des im ersuchenden Staat ausgestellten Vollstreckungstitels als nicht gerechtfertigt befunden werden.
14. In Bezug auf die vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können die zuständigen Behörden des Staates in gegenseitigem Einvernehmen das Verfahren regeln, wie die Hilfeleistung zu erfolgen hat, sowie alle damit verbundenen Fragen.
Keine Verweise gefunden
Rückverweise