1. War der Erblasser oder der Schenker im Zeitpunkt seines Todes beziehungsweise im Zeitpunkt der Schenkung in den Niederlanden ansässig, so rechnen die Niederlande die nach ihrem innerstaatlichen Recht festgesetzte Steuer in Bezug auf Vermögen an, das auf Grund der Artikel 5 oder 6 und nach Artikel 9, Absätze 1, 2 und 4, in Österreich besteuert werden darf.
2. Erheben die Niederlande eine Steuer auf Grund des Artikels 8, so rechnen sie diese Steuer in Bezug auf Vermögen an, das auf Grund des Artikels 7 und nach Artikel 9 Absatz 3 in Österreich besteuert werden darf.
3. Der in den Absätzen 1 und 2 erwähnte Anrechnungsbetrag ist der niedrigere der nachstehenden Beträge:
a) der in Österreich nach den Absätzen 1 beziehungsweise 2 erhobene Steuerbetrag;
b) der Betrag der niederländischen Steuer, der sich zu dem gemäß dem innerstaatlichen Recht der Niederlande festgesetzten Steuerbetrag verhält wie sich die Höhe des nach den Absätzen 1 beziehungsweise 2 ermittelten Vermögens zur Höhe des Gesamtvermögens verhält.
4. Bei der Anwendung der Absätze 1 und 2 beziehen die Niederlande alle Steuern mit ein, die Österreich nach diesem Abkommen aus Anlass einer früheren Schenkung erhoben hat, die vom Erblasser innerhalb von 180 Tagen vor seinem Tod erfolgt ist, und zwar in Bezug auf Vermögen, das Teil des Nachlasses ist, der in den Niederlanden der Besteuerung unterliegt, und zwar insoweit, als diese Steuern im Zeitpunkt dieser Schenkung nicht berücksichtigt worden sind.
5. Im Sinne dieses Artikels gilt eine Steuer dann als in Österreich erhoben, wenn diese nach österreichischem Recht vorgeschrieben und ordnungsgemäß gezahlt wird.
6. Der von den Niederlanden zu gewährende Anrechnungsbetrag wird für jeden Erben beziehungsweise Vermächtnisnehmer oder Beschenkten gesondert ermittelt.
7. War der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes oder der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in Österreich ansässig, so nimmt Österreich das Vermögen, das aus demselben Anlass nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden darf, von der Besteuerung aus.
8. Österreich nimmt von der Besteuerung auch das Vermögen aus, das aus Anlass einer früheren Schenkung nach diesem Abkommen in den Niederlanden besteuert werden dürfte. Österreich nimmt jedoch kein Vermögen von der Besteuerung aus, das in Österreich nach Artikel 5 oder 6 des Abkommens besteuert werden durfte.
9. In jedem Fall darf Österreich das von der Besteuerung ausgenommene Vermögen bei der Festsetzung der Steuer für das übrige Vermögen einbeziehen.
10. Jeder auf diesen Artikel gestützte Antrag auf Anrechnung ist innerhalb von sieben Jahren ab dem Zeitpunkt des Vorganges zu stellen, auf Grund dessen die Steuer, deren Anrechnung beantragt wird, erhoben wird.
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